Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung des Vereins “Alumni der Hochbegabtenstiftung der Kreissparkasse Köln e.V. “ hat am 09.11.2019 folgende Beitragsordnung beschlossen:

Beitragsordnung der Alumni der Hochbegabtenstiftung der Kreissparkasse Köln e.V.

§1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt jegliche Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Alle Vereinsmitglieder, die keinen Anspruch auf Beitragsfreiheit nach §3 Abs. 1 besitzen, zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich als Geldbeitrag erhoben.

§2 Beitragszahlung

Die Geldbeiträge müssen unaufgefordert bis zum 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres durch das Mitglied auf das Vereinskonto überwiesen werden. Absprachen über SEPA-Lastschrift-Mandate können individuell mit dem Schatzmeister getätigt werden. Über gezahlte Beiträge kann das Mitglied einen Beleg durch den Vorstand beantragen.

§3 Beitragsfreiheit

  1. Von der Beitragszahlung ausgenommen sind:
    • Ordentliche Mitglieder, die das 21. Lebensjahr zum Ende des Beitragsjahres noch nicht erreicht haben
    • SchülerInnen, Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende, die keinen Anspruch auf Beitragsfreiheit nach §3 Abs. 1a oder §3 Abs. 1c erheben können
    • Ehrenmitglieder
  2. Wenn Beitragsfreiheit nach §3 Abs. 1b durch ein ordentliches Mitglied beantragt wird, muss dies mithilfe einer jährlichen Bescheinigung über das laufende Studium, die laufende Ausbildung oder den laufenden Freiwilligendienst belegt werden. Für SchülerInnen genügt die Vorlage des in diesem Geschäftsjahre gültigen Schülerausweises.

§4 Beitragshöhe

Der jährliche Geldbeitrag beträgt:

  1. Für alle ordentlichen Mitglieder, die nach §3 Abs. 1 keinen Anspruch auf Beitragsfreiheit erheben können: 30,- EUR
  2. Für alle Fördermitglieder: mindestens 200,- EUR

§5 Säumnis

Im Säumnisfall wird das Mitglied nach dreimonatigem Ausbleiben des Beitrags nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt. Folgt darauf innerhalb eines Monats keine Zahlung des Beitrags, kann darauf eine zweite Mahnung folgen. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung in Textform nicht, so gilt nach Ablauf eines Monates nach der zweiten Mahnung die Nichtzahlung als Austritt. In beiden Mahnungen ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Die Mahnungen können auch per E-Mail erfolgen.

§6 Umlagen und Sachleistungen

Umlagen und / oder Sachleistungen können durch die Vereinsorgane nicht erhoben werden.

§7 Spenden

Personen, die an den Verein spenden, erhalten einen Spendenbeleg durch den Vorstand.

§8 Änderung der Beitragsordnung

Eine Änderung der Beitragsordnung für das folgende Geschäftsjahr kann nur durch den Vorstand in der Mitgliederversammlung unter Vorlage eines Beschlussvorschlags beantragt werden. Über diesen Beschlussvorschlag stimmt die Mitgliederversammlung mehrheitlich ab. Bei einer Änderung der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder mit einer Frist von zwei Monaten bis zum folgenden Geschäftsjahr durch den Vorstand in Kenntnis gesetzt werden. Dies kann auch per E-Mail erfolgen.

Beschlossen am 09.11.2019