Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Alumni der Hochbegabten-Stiftung der Kreissparkasse Köln e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der kontinuierlichen Begegnung und des Austauschs der Absolventen der Sommerakademien der Hochbegabten-Stiftung der Kreissparkasse Köln, sowie die Pflege der Verbindung zur Hochbegabten-Stiftung.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bildungsprogramme im wissenschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bereich
- Kooperationen mit den Sommerakademien der Hochbegabten-Stiftung der Kreissparkasse Köln
- den Dialog zwischen Schülern, Studierenden, Absolventen und Berufstätigen
- die Unterstützung von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen, die von der Hochbegabten-Stiftung der Kreissparkasse Köln gefördert wurden
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Bildungsangebote der Hochbegabtenstiftung der Kreisparkasse Köln genossen hat. In besonderen Fällen kann der Vorstand einstimmig dem ordentlichen Mitgliedsantrag einer Person stattgeben, die diese Anforderung nicht erfüllt.
- Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.
- Personen, die sich um den Satzungszweck besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann auch digital gestellt werden. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch den Säumnisfall der Beitragszahlung nach §5 Beitragsordnung der Alumni der Hochbegabtenstiftung der Kreissparkasse Köln e.V.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§4 Mitgliedsbeiträge
Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Beitragsordnung der Alumni der Hochbegabtenstiftung der Kreissparkasse Köln e.V.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§6 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand ist für die laufenden Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere:
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr sowie die Erstellung eines Jahresabschlussberichts
- Die Mitglieder des Vorstands werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so darf ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand bestimmt werden
- Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen
§7 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus ehemaligen Mitgliedern des Vorstands.
- Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich höchstens drei Personen zu Beiräten wählen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Diese Personen müssen zuvor ihr Einverständnis für eine mögliche Wahl schriftlich erklärt haben.
- Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Der/die Sprecher/in des Beirates hat das Recht, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Er/Sie ist nicht stimmberechtigt.
- Aufgaben des Beirates:
- Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
- Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
- Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
- Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mehrheitlich über den Ausschluss eines Beiratsmitglieds aus dem Beirat. Voraussetzung ist die schuldhafte Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.
§8 Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich unter Mitteilung einer Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Dies kann auch per E-Mail erfolgen
- Auf Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Im Übrigen gilt Absatz 1
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
- Alle Vereinsmitglieder werden über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung durch ein Protokoll, auch per E-Mail, unterrichtet.
- Die Protokolle über die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse unterzeichnen der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands
- Wahl der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Einrichtung eines Beirats
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme der in dieser Satzung festgelegten Sonderregelungen, mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird die Abstimmung schriftlich durchgeführt
§9 Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschließen. Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Redaktionelle und vom Vereinsregister gesetzlich geforderte Änderungen des Satzungstextes kann der Vorstand durch Beschluss vornehmen. Die Mitgliederversammlung ist hiervon zu unterrichten.
§10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Lassen es die Umstände nicht mehr zu, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Auflösung des Vereins beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder.
Die beabsichtigte Auflösung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Hochbegabten-Stiftung der Kreissparkasse Köln.